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Krankenkasse wechseln 2027: Zusatzbeitrag und Sonderkündigungsrecht

Erhöht deine Krankenkasse zum 1. Januar den Zusatzbeitrag, kannst du bis Ende Januar kündigen und zum 1. April wechseln. Hier steht, wann die Zahlen für 2027 kommen, wie der Wechsel funktioniert und was er dir netto bringt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, darfst du kündigen bis zum Ende des Monats, ab dem der neue Beitrag gilt. Bei einer Erhöhung zum 1.1. also bis 31.1.
  • Kündigen musst du nicht selbst. Du meldest dich bei der neuen Kasse an, sie erledigt den Rest.
  • Ohne Erhöhung bist du 12 Monate an deine Kasse gebunden. Danach geht der Wechsel jederzeit mit zwei Monaten Frist zum Monatsende.
  • Seit Juli 2026 muss dich deine Kasse nicht mehr per Brief über eine Erhöhung informieren. Prüf den Beitrag deshalb selbst.
So gehst du vor
  1. Neuen Beitrag prüfen
  2. Vergleichen
  3. Bei der neuen Kasse anmelden
  4. Bestätigung abwarten
Alle Schritte im Detail ↓
Frag Akira

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Wird aktualisiert: Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis 1. November 2026 bekannt. Ich trage ihn dann hier ein.

Wann steht der Zusatzbeitrag 2027 fest?

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beides je zur Hälfte.

Für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent festgelegt. Tatsächlich erhoben haben die Kassen zum 1. Januar 2026 im Schnitt 3,13 Prozent. Die Spanne bei den bundesweit offenen Kassen reicht von 2,18 bis 4,39 Prozent.

Den Durchschnittswert für 2027 gibt es noch nicht. Im Oktober tagt der Schätzerkreis, bis 1. November muss das Ministerium den Wert veröffentlichen. Danach legt jede Kasse ihren eigenen Satz für 2027 fest.

Der Durchschnittswert ist nur ein Richtwert. Was du zahlst, ist der Satz deiner eigenen Kasse. Die aktuelle Liste aller Kassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband.

So funktioniert das Sonderkündigungsrecht

Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, darfst du kündigen, auch wenn du noch keine 12 Monate dort bist. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erklärt sein, ab dem der höhere Beitrag gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Erhöhung abWechsel erklären bisNeue Kasse ab
1. Januar 202731. Januar 20271. April 2027

Bis zum Wechsel zahlst du bei der alten Kasse den höheren Beitrag weiter.

Deine Kasse muss dich nicht mehr anschreiben

Früher musste die Kasse dich spätestens einen Monat vorher per Brief über eine Erhöhung und dein Kündigungsrecht informieren. Diese Pflicht wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Ende Juli 2026 gestrichen. Eine Wiedereinführung ist geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand Oktober 2026).

Für dich heißt das: Schau Anfang Januar selbst nach, welchen Zusatzbeitrag deine Kasse für 2027 verlangt.

Akira Fukushima

Schau Anfang Januar einmal in die Liste des GKV-Spitzenverbands. Das dauert fünf Minuten und reicht, um dein Sonderkündigungsrecht nicht zu verpassen.

Akira Fukushima, Versicherungsmakler · mein Tipp aus der Beratung

Wechsel ohne Beitragserhöhung

Auch ohne Erhöhung kannst du wechseln, wenn du mindestens 12 Monate bei deiner Kasse bist. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Oktober wechselt, ist ab 1. Januar bei der neuen Kasse.

Seit 2021 musst du nicht mehr selbst kündigen. Du stellst den Antrag bei der neuen Kasse. Sie meldet den Wechsel der alten, und die bestätigt ihn innerhalb von zwei Wochen. Arbeitgeber werden elektronisch informiert.

Achtung bei Wahltarifen

Hast du einen Wahltarif abgeschlossen, bist du länger gebunden: ein Jahr bei Prämien- und Kostenerstattungstarifen, drei Jahre bei Selbstbehalt- und Krankengeld-Wahltarifen. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung gilt trotzdem, außer beim Krankengeld-Wahltarif.

Was bringt dir der Wechsel netto?

Weniger, als viele denken, und trotzdem oft mehr als nichts. Weil der Arbeitgeber die Hälfte trägt, sparst du als Angestellter nur die Hälfte der Differenz.

Bruttogehalt im MonatDifferenz 0,5 ProzentpunkteDein Anteil im Jahr
3.000 €15 € im Monat90 €
4.000 €20 € im Monat120 €
5.812,50 € (BBG 2026)29,06 € im Monat174,38 €

Rechenannahmen: Angestellte, Zusatzbeitrag der neuen Kasse 0,5 Prozentpunkte niedriger, Arbeitnehmeranteil 50 Prozent, Werte 2026. Über der Beitragsbemessungsgrenze steigt der Beitrag nicht weiter. Selbstständige zahlen den vollen Beitrag allein und sparen deshalb doppelt so viel.

Vergleiche nicht nur den Beitrag. Kassen unterscheiden sich bei Zusatzleistungen wie Zahnreinigung, Osteopathie oder Bonusprogrammen. Für manche Familien ist das mehr wert als 100 Euro im Jahr.

So gehst du vor

  1. Neuen Beitrag prüfen

    Schau Anfang Januar, welchen Zusatzbeitrag deine Kasse für 2027 verlangt. Ein Brief kommt womöglich nicht mehr.

  2. Vergleichen

    Die Liste des GKV-Spitzenverbands zeigt alle Zusatzbeiträge. Vergleiche danach die Leistungen, die du wirklich nutzt.

  3. Bei der neuen Kasse anmelden

    Online oder per Antrag. Bei einer Erhöhung zum 1.1. muss das bis 31. Januar passiert sein.

  4. Bestätigung abwarten

    Die alte Kasse bestätigt den Wechsel innerhalb von zwei Wochen. Dein Arbeitgeber wird automatisch informiert.

Meine Empfehlung

Merk dir den 31. Januar 2027. Steigt der Zusatzbeitrag deiner Kasse um mehr als ein paar Zehntel und nutzt du keine besonderen Zusatzleistungen, lohnt sich der Wechsel fast immer. Er kostet dich zehn Minuten.

Wen betrifft das?

Angestellte & Familien

Du sparst die Hälfte der Differenz, der Rest geht an deinen Arbeitgeber. Familienversicherte Kinder und Ehepartner wechseln automatisch mit.

Selbstständige & Freiberufler

Du zahlst den vollen Beitrag allein und sparst deshalb doppelt so viel wie ein Angestellter. Achte beim Wechsel auf den Krankengeld-Wahltarif: Er bindet dich drei Jahre.

Unternehmen mit Mitarbeitern

Für dich als Arbeitgeber ändert sich nur der Beitragsempfänger. Die neue Kasse meldet den Wechsel elektronisch. Prüf in der Lohnabrechnung, dass ab dem Wechselmonat der neue Satz gilt.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2027?

Das steht erst nach dem 1. November 2026 fest. Bis dahin muss das Bundesgesundheitsministerium den Durchschnittswert veröffentlichen, danach legen die Kassen ihre eigenen Sätze fest. Meine Empfehlung: Prüf Anfang Januar den Satz deiner eigenen Kasse, nicht den Durchschnitt.

Bis wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Beitrag gilt. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar also bis 31. Januar. Der Wechsel wird dann zum 1. April wirksam.

Muss ich meine alte Krankenkasse selbst kündigen?

Nein. Seit 2021 meldest du dich nur bei der neuen Kasse an. Sie informiert die alte, und die bestätigt den Wechsel.

Informiert mich meine Kasse noch über eine Erhöhung?

Derzeit ist sie nicht mehr dazu verpflichtet. Die Pflicht wurde im Juli 2026 gestrichen, eine Wiedereinführung ist geplant. Meine Empfehlung: Verlass dich nicht auf einen Brief.

Welche Nachteile hat ein Krankenkassenwechsel?

Laufende Bonusprogramme und Wahltarife können verfallen. Genehmigte Leistungen wie Reha oder Hilfsmittel musst du bei der neuen Kasse unter Umständen neu beantragen. Meine Empfehlung: Wechsle nicht mitten in einer laufenden Behandlung.

Kann ich auch als Rentner die Krankenkasse wechseln?

Ja, für Rentner gelten dieselben Fristen und dasselbe Sonderkündigungsrecht.

Quellen

  1. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts · abgerufen 02.10.2026
  2. § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz · abgerufen 02.10.2026
  3. § 53 SGB V – Wahltarife · abgerufen 02.10.2026
  4. Bundesanzeiger: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 · 10.11.2025
  5. Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag der Krankenkasse – Sonderkündigung und Wechsel · 2026
  6. zm-online: Fast die Hälfte der Krankenkassen erhöht den Zusatzbeitrag · Januar 2026
  7. Apotheken Umschau: Kassen müssen nicht mehr über Erhöhung informieren · aktualisiert 02.10.2026
  8. GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste mit Zusatzbeiträgen · laufend
  9. TK Firmenkunden: Kassenwahlrecht ab 2021 · 11.08.2026

Allgemeine Informationen, keine individuelle Beratung. Rechtsstand 2. Oktober 2026. Steuerliche Fragen klärt im Einzelfall dein Steuerberater. Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

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